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Allgemeine Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnun­gen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheber­rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Liefe­rers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Verpackungen sind Bestandteil der Lieferungen und werden nicht zurück genommen.
 
Abrufaufträge werden grundsätzlich nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr abgeschlossen. Werden die mit einem Abrufauftrag bestellten Waren iinnerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so wird dieser Abrufauftrag hinfällig; in einem solchen Fall wird dieser Abrufauftrag von uns ohne jede weitere Nachricht gestrichen, und für die bis dahin nicht abgenommenen Waren erfolgt eine Nach­berechnung, welcher die Listenpreise bzw. die normalen Rabattsätze zugrunde liegen.
 
Die Annullierung von Aufträgen Ist nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstandenen Schadens zulässig. Bei Annullierung eines Auftra­ges behalten wir uns das Recht vor, Annullierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Kon­struktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angebo­ten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, müssen wir ablehnen.
 
III. Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Handelt es sich um Aufträge über Anlagen (Aggregate) mit einem Gesamtpreis von über 5.000 EURO pro Anlage, so ist die Zahlung wie folgt zu leisten:
 
1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung,
1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Montagekosten sind sofort rein netto zahlbar.
 
Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor; sie ge­schieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protestes und nur unter Berechnung der Inkassospesen. An neue Abnehmer wird bis zur Aufgabe befriedigender Referenzen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme geliefert. Kunden, die das Zahlungsziel nicht einhalten, müssen bei weiteren Lieferungen mit Nachnahmesendungen rechnen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbe­träge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet. Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder wird über die Vermögensverhältnisse des Abnehmers Ungünstiges bekannt, so können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungen, unter Wegfall des Zahlungszieles, bare Zahlung vor Ablieferung oder Sicherstellung des Kaufpreises und sofortige Zahlung aller noch nicht fälligen Rechnungsbe­träge verlangen, auch wenn dafür Wechsel gegeben sind.
 
Reparaturkosten sind sofort netto zahlbar.
 
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft - ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
 
IV. Lieferzeit
 
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
 
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
 
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen - gleichviel, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten -, z.B. Betriebs­störungen, Ausschußproduktion, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh. und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstel­lung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird In wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
 
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
 
Der Lieferer Ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
 
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme
 
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Bestel­ler über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstel­lung übernommen hat.
 
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Liefe­rer gegen Bruch-, Transport., Feuer. und Wasserschäden versichert.
 
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
 
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufwei­sen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzuneh­men.
 
4. Teillieferungen sind zulässig.
 
VI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller voraus-
 
gegangenen und auch künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Ge­schäftsverbindung gegen den Käufer besitzt oder erwirbt, Eigentum des Verkäufers, vor der restlosen Bezahlung - Entsprechendes gilt für Kontokorrent. und Saldovor­behalt bei verlängertem Eigentumsvorbehalt - darf weder eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung/.übertragung noch die Abtretung der Forderung im Rahmen eines Factor Vertrages von seiten des Käufers ohne Zustimmung von Tünkers vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist Tünkers sofort schriftlich anzuzeigen.
 
Tünkers Eigentum bleibt insbesondere solange bestehen, bis der Käufer Tünkers von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat. Bei Lieferantenrechnungen gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für unsere Forderung.

Wird die Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Tünkers. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Tünkers gehörenden Waren, erwirbt Tünkers Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr geliefert und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an Tünkers ab, der dem Wert der Vorbehalts­ware entspricht.

Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehören­den Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forde­rungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Betrages an Tünkers ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Bereichsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum von Tünkers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Tünkers am Miteigentum entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, diejenigen Sicherungen freizugeben, die den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen.

Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäfts­verbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zu demselben Zeitpunkt erwirbt der Käufer die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen.
 
VII. Zeichnungen.
 
Die in unseren Zeichnungen angegebenen Maße und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

Das Urheberrecht und die Rechte aus § 7 des Patent- und § 1 des Gebrauchs­mustergesetzes an unseren Zeichnungen und Geräten nebst den dazugehörigen Unterlagen verbleiben uns. Sie sind dem Empfänger nur zum persönlichen Gebrauch für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei einer widerrechtlichen Benutzung machen wir auf die §§ 1, 15, 36 des Urheberrechtsgesetzes, §§ 1; 3, 15, 31 bis 33 des Kunstschutzgesetzes und §§ 17, 18, 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aufmerksam.

Zeichnungen und zugehörige Unterlagen sind uns im Falle der Nichtbestellung nach getroffener Entscheidung unverzüglich zurückzusenden.
 
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
 
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Anschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
 
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Mo­naten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausfahrung - unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers und sind auf Wunsch an uns zurückzusenden.
 
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
 
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtre­tung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnis­ses zustehen.
 
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährsfrist.
 
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler­hafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Ein­flüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzufahren sind.
 
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erschei­nenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verstän­digung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständi­gen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
 
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittel­baren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berech­tigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes ausschließlich des Versandes, des Aus- und Einbaues. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
 
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewähr­leistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
 
7. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
 
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs­arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
 
9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
 
IX. Haftung für mittelbare Schäden
 
Der Lieferer haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
X. Reparaturen.
Die Anlieferung von Reparaturgeräten muss frei erfolgen. Bei unfreien Sendungen kann die Annahme verweigert werden.
 
XI. Recht des Bestellers auf Rücktritt
 
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausfahrung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
 
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemes­sene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
 
3. Tritt die Unmöglichkeit während den Annahmeverzuges oder durch Verschul­den des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
 
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm ge­stellte angemessene Nachfrist far die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschul­den fruchtlos verstreichen lässt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind.
 
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandelung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.
 
XII. Recht des Lieferers auf Rücktritt
 
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich ein­wirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
 
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts beste­hen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlän­gerung der Lieferfrist vereinbart war.
 
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferer zuständig Ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.